Akkreditierung / Reakkreditierung

Die Programmakkreditierung von Studiengängen entstammt dem Bologna-Prozess.

Durch die EU-weite Formulierung von gemeinsamen Standards soll sichergestellt werden, dass alle Bachelor- und Masterstudiengänge eine vergleichbare und transparente Qualität von Studium und Lehre aufweisen. Das Nähere zu den Standards regelt in Deutschland seit 2018 die Musterrechtsverordnung sowie ihre landesrechtliche Umsetzung als Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO).

Ziele der Akkreditierung

Die damit verbundenen Ziele sind...

  • die Vereinfachung der internationalen Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen und der Mobilität von Studierenden zwischen verschiedenen Studienangeboten und Hochschulen sowie
  • die Erhöhung der Transparenz von Studienangeboten für Studierende, Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber und andere Hochschulen. 
  • Des Weiteren soll der Prozess der Akkreditierung einen stetigen Verbesserungsprozess und die Weiterentwicklung von Studienangeboten anregen.

Akkreditierungsverfahren

Die Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens bildet die externe Begutachtung in einem zweistufigen Verfahren.
 

Selbstbericht

  • Im ersten Schritt begutachtet eine der derzeitig elf in Deutschland zugelassenen Akkreditierungsagenturen, unter Einbindung von Expertinnen und Experten mit einschlägiger fachlicher Nähe (Professorinnen und Professoren sowie Studierende aus einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule plus Vertreterinnen und Vertreter aus der Berufspraxis) den betroffenen Studiengang auf der Grundlage eines Selbstberichts der Hochschule und anhand eingereichter, ergänzender Dokumente.
    Im Selbstbericht soll die Hochschule darlegen, wie sie die in den Rechtsnormen festgelegten formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien im Studiengang erfüllt.
  • Anschließend findet die Vor-Ort-Begehung eines Studienortes durch die Agentur und Expertinnen und Experten statt. Hier werden in mehreren Gesprächsrunden mit den Fachverantwortlichen, Lehrenden und Studierenden des Studiengangs sowie mit der Hochschulleitung und Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung offene oder tiefergehende Fragen beziehungsweise Themen erörtert. Außerdem wird die Ausstattung des Studienortes dahingehend überprüft, ob sie für das Studienangebot angemessen ist (ob beispielsweise ausreichend Lehrräume und studentische Arbeitsplätze vorhanden sind).
  • Im nachfolgenden gemeinsamen Gutachten der Agentur und der Expertinnen und Experten wird nicht nur erläutert, inwiefern die Kriterien erfüllt sind, sondern es werden ebenfalls hilfreiche Anregungen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Studiengangs formuliert.
     

Akkreditierungsantrag

Den zweiten Schritt bildet der Antrag auf erstmalige Akkreditierung beziehungsweise Verlängerung der Akkreditierung beim Akkreditierungsrat. Dieser überprüft den Studiengang auf Grundlage des Selbstberichts und der eingereichten Dokumente sowie anhand des Gutachtens, das von der Agentur erstellt wurde. Der Akkreditierungsrat spricht nach der Überprüfung in der Regel entweder eine Akkreditierung ohne Auflagen oder mit Auflagen aus. Diese Auflagen weisen auf einen Qualitätsmangel hin, der jedoch innerhalb von zwölf Monaten durch Anpassungen des Studiengangs beseitigt werden kann und muss. Nur in sehr wenigen Fällen wird die Akkreditierung aufgrund von Mängeln verwehrt, sodass zahlreiche tiefgreifende Änderungen am Studiengang notwendig sind.

Akkreditierung mit Qualität

Sämtliche Studiengänge an der HSPV NRW sind akkreditiert und weisen damit eine extern festgestellte sehr gute Qualität auf!

Der derzeitige Akkreditierungsstatus sowie der dazugehörige Akkreditierungsbericht aller Studiengänge sind öffentlich in der Datenbank des Akkreditierungsrates einsehbar:

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